Zusammenfassung des �Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm�gen�

Quelle: Daniela Vogel¸ PKF Malta¸ Mai 2012

 

 

Artikel 1 – Persönlicher Geltungsbereich

Artikel 2 – Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3 – Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4 – Ansässige Person

Artikel 5 – Betriebsstätte

Artikel 6 – Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7 – Unternehmensgewinne

Artikel 8 – Seeschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9 – Verbundene Unternehmen

Artikel 10 – Dividenden

Artikel 11 – Zinsen

Artikel 12 – Lizenzgebühren

Artikel 13 – Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14 – Selbständige Arbeit

Artikel 15 – Unselbständige Arbeit

Artikel 16 – Aufsichtsrats- und Verwaltungsvergütungen

Artikel 17 – Künstler und Sportler

Artikel 18 – Ruhegehälter¸ Renten und ähnliche Zahlungen

Artikel 19 – Öffentlicher Dienst

Artikel 20 – Gastprofessoren¸ Lehrer und Studenten

Artikel 21 – Andere Einkünfte

Artikel 22 – Vermögen

Artikel 23 – Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

Artikel 24 – Gleichbehandlung

Artikel 25 – Verständigungsverfahren

Artikel 26 – Informationsaustausch 

Artikel 27 – Vorteilsbegrenzungen

Artikel 28 – Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Artikel 29 – Anwendung des Protokolls

Artikel 30 – Registrierung des Abkommens

Artikel 31 – Inkrafttreten Artikel 32 – Kündigung

 

Artikel 1 besagt¸ dass diese Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für Personen gilt¸ die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Gemäß Artikel 2 umfasst das Abkommen Steuern vom Gesamteinkommen¸ vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens¸ inklusive der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. Dies sind insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommenssteuer¸ die Körperschaftsteuer¸ die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer¸ zuzüglich der darauf berechneten Zuschläge.

Artikel 3 beschreibt einige allgemeine Definitionen. So steht zum Beispiel der Ausdruck „Person“