Quelle: Sarah Siemering¸ PKF Malta
Das Gesetzgebungsverfahren über die neuen Steuervereinfachungen konnte am 23. September 2011 abgeschlossen werden. Die neuen Regelungen sollen generell am 01.Januar 2012 in Kraft treten.
Vereinfachungen und Entlastungen bei der Einkommensbesteuerung
Für alle Bürger und Finanzbehörden wird das Besteuerungsverfahren einfacher¸ transparenter und nachvollziehbarer. Das Ziel ist es¸ den Steuererklärungs- und Prüfungsaufwand zu verringern¸ indem für das Sammeln¸ Sortieren und Aufbewahren von Belegen und Quittungen der Aufwand reduziert wird. Die folgenden Änderungen tragen insbesondere dazu bei¸ den Erklärungsaufwand im Bereich der Einkommensbesteuerung zu verringern.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von 920 Euro auf 1000 Euro angehoben. Die Erhöhung des Pauschbetrags greift bereits rückwirkend für das Jahr 2011.
Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten konnte bisher¸ von nicht erwerbstätigen Alleinerziehenden und sogenannten Alleinverdiener-Ehen nur für ihre Kinder im Alter zwischen drei und fünf Jahren¸ geltend gemacht werden. Mit der Neuregelung wird auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern¸ wie Erwerbstätigkeit¸ Ausbildung¸ Krankheit oder Behinderung¸ verzichtet. Diese Voraussetzungen müssen nicht länger mittels Belegen nachgewiesen werden. Des Weiteren werden Kinderbetreuungskosten einheitlich als Sonderausgaben berücksichtigt. Der Abzugshöchstbetrag bleibt zwei Drittel der Aufwendungen¸ aber höchstens 4000 Euro pro Jahr und Kind.
Die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich ist weggefallen. Auf die Einkommensüberprüfung bei der Beantragung von Kindergeld bei den Familienkassen und Kinderfreibeträgen bei der Einkommensteuererklärung¸ wird für volljährige Kinder im Alter zwischen 18 Jahren und 25 Jahren verzichtet. Bisher durfte das Einkommen den Betrag von 8004 Euro nicht übersteigen¸ mit der Neuregelung wird auf die Einkünfte- und Bezügegrenze verzichtet.
Vereinfachung der Steuerpraxis
Das Besteuerungsverfahren wird in der Steuerpraxis vereinfacht und somit die Vorhersehbarkeit und Planungssicherheit verbessert.
Derzeit bestehen sieben Veranlagungs- und Tarifvarianten. Zur Vereinfachung der Besteuerungspraxis sieht die Neuregelung des Veranlagungswahlrechts bei Ehegatten¸ eine Reduzierung auf vier Veranlagungs- und Tarifvarianten vor.
Die Erstattungsüberhänge bei den Sonderausgaben von Vorsorgeaufwendungen oder Kirchensteuern werden mit den im Veranlagungszeitraum getätigten gleichartigen Aufwendungen verrechnet. Der Differenzbetrag ist dann als Sonderausgabe zu berücksichtigen.
Die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte wird auf die wesentlichen und aufwendigen Fälle beschränkt.
Die Vereinfachung