Lohnnebenkosten f�r Minijobber steigen geringf�gig an

Quelle: Sarah Siemering¸ PKF Malta

November 2011

Ab dem 01. Januar 2012 muss die Minijob-Zentrale die Umlage U1 erhöhen. Die Umlage wird von 0¸6% auf 0¸7% angehoben und somit geringfügig teurer. Grund hierfür ist die steigende Inanspruchnahme der Umlagekasse durch eine höhere Anzahl gestellter Erstattungsanträge.

Die Umlage U1 dient der gemeinsamen Finanzierung zum Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ausgeführt wird der Ausgleich von der Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bundeseinheitlich für alle geringfügig Beschäftigten¸ bis zu einer Einkommensgrenze von 400 Euro monatlich. Die U1 gewährt dem Arbeitgeber eine Erstattung in Höhe von 80% des Bruttoentgelts inklusive der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. [1]

Das Ausgleichsverfahren U1 gilt für kleine und mittlere Betriebe mit bis zu 30 Beschäftigten. Die Betriebsgröße für Betriebe¸ die gelegentlich mehr oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen¸ bestimmt sich nach dem vorherigen Kalenderjahr. Wenn ein Arbeitgeber in 8 Monaten höchstens 30 Arbeitnehmer beschäftigt hatte¸ dann nimmt er am Ausgleichsverfahren¸ zur Erstattung von Entgelten krank gewordener Mitarbeiter¸ U1 teil. Auszubildende¸ Praktikanten¸ Volontäre¸ Wehr- oder Zivildienstleistende¸ Bezieher von Vorruhestandsgeld und Schwerbehinderte zählen nicht zu den Beschäftigten. Teilzeitkräfte hingegen werden entsprechend ihrer Arbeitszeit mit ihrem Faktor in die Rechnung einbezogen.

Nicht erstattungsfähig sind Lohnfortzahlungen innerhalb der ersten 28 Tage des Beschäftigungsverhältnisses¸ Lohnfortzahlungen ab dem 42 Krankheitstag¸ sowie freiwillige Leistungen an den Minijobber. [2]

Das Verfahren U2 für Arbeitgeber zum Ausgleich der finanziellen Belastungen aus dem Mutterschutz ist von der Erhöhung nicht betroffen. Die Umlage U2 betrifft sowohl Mutterschaft als auch Beschäftigungsverbote und beträgt 0¸14% des Bruttoentgelts. Die Ausgleichsversicherung U2 gilt grundsätzlich für alle Betriebe unabhängig von der Beschäftigungszahl und gewährt eine Erstattung von 100% der Arbeitgeberaufwendungen. [3]

Während der Zeit des Mutterschutzes muss der Arbeitgeber der Minijobberin einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Der Zuschuss wird dem Arbeitgeber zu 100% durch das Ausgleichsverfahren U2 erstattet. sechs Wochen vor der Geburt ist es der Schwangeren selbst überlassen ob sie in dieser Zeit arbeiten möchte oder nicht. Des Weiteren besteht ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen nach der Geburt. Die Umlage U2 wird derzeit nicht erhoben und ist somit kostenfrei. [4]

Die Umlage U3 ist das Ausgleichsverfahren zur Finanzierung des Insolvenzgeldes. Die Insolvenzgeldumlage steigt von 0% auf 0¸4% des Bruttoentgeltes der Arbeitnehmer und ist von insolvenzfähigen Arbeitgebern zu entrichten. Privathaushalte sind von der Insolvenzgeldumlage ausgenommen.

Insgesamt bedeutet das einen Anstieg im Bereich der Sozialversicherung von 0¸5% Prozentpunkten. Dieser Betrag muss in jedem Fall von allen beteiligten Betrieben für Minijobbe