Quelle: Dennis Beckmann¸ PKF Malta
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz haben im Herbst 2011 ein Steuerabkommen beschlossen¸ dass den Marktzugang für Effektenfonds aus der Schweiz deutlich vereinfacht. Bislang war die Vermarktung von Schweizer Fonds in Deutschland wie auch in der gesamten EU nur deutlich eingeschränkt möglich. Nur solche Schweizer Fonds durften in der EU vertrieben werden¸ die ein Domizil in der Europäischen Union gegründet hatten [1].
Dies ist nun aus Schweizer Sicht zumindest für den deutschen Markt nicht mehr notwendig. In Zukunft (voraussichtlich mit Beginn des Jahres 2013) werden die Schweizer Effektenfonds von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genauso behandelt wie UCITS (Undertakings for Collective Investment and Transferable Securities) [2].
Diese UCITS sind Fonds aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union¸ die in Einklang mit der EU Gesetzgebung für Investment Fonds stehen (UCITS Directive). Sie können nach der Zulassung in sämtlichen Ländern der EU ohne jegliche Einschränkungen vermarktet werden. Die Gleichstellung mit UCITS in Deutschland bedeutet für die Schweizer Effektenfonds zwar nicht¸ dass sie in Zukunft in ganz Europa vermarktet werden dürfen¸ aber sie erhalten Zugang zu dem äußerst lukrativen deutschen Markt [3].
Auch wenn Einzelheiten zwischen der BaFin und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) noch zu klären sind¸ ist das Echo auf den Beschluss der beiden Regierungen¸ insbesondere auf Schweizer Seite¸ sehr positiv. Der Präsident der Swiss Fund Association (SFA) Martin Thommen nahm wie folgt zu dem Abkommen Stellung: „Die SFA freut sich¸ dass damit bei den Bestrebungen um Marktzutritt ein bedeutenter Erfolg erzielt wurde. Wir werden unsere Behörden diesbezüglich unterstützen¸ sowohl inner- als auch ausserhalb von Europa¸ und hoffen das dieses Abkommen Signalwirkung hat.“ Den Otter¸ der Geschäftsführer der SFA streicht die Bedeutung des deutschen Marktes für das eidgenössische Finanzwesen noch einmal heraus: “Es ist das erste mal¸ dass mit einem für die Schweiz so bedeutenden Markt wie Deutschland ein erleichterter Marktzutritt vereinbart werden konnte. Damit können Schweizer Effektenfonds nun von ihrer EU-Kompatibilität im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr profitieren“ [4].
Allerdings gilt das Abkommen nicht für alle Schweizer Investmentfonds sondern ausdrücklich nur für die bereits erwähnten Effektenfonds. Der Begriff stammt aus dem Schweizer Aufsichtsrecht [5].
Effektenfonds haben entsprechend des Schweizer Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen bestimmte Eigenarten wie etwa begrenzte Prozentsätze für Derivate oder auch eine Höchstgrenze für den Anteil eines einzelnen Investments am Gesamtpaket [6].
Letztere Auflage soll das Risiko der Fonds verringern. Vielen Fondsmanagern in der Schweiz ist eine Begrenzung der Anteile einzelner Investments lange Zeit ein Dorn im Auge gewesen. Laut Markus Hammer¸ der Fonds- und Asset Manager in Steuerfragen berät¸ ist aber davon auszugehen¸ dass viele Fondsmanager nun ihre Fonds dahingehend verändern werden¸ da